Was gilt für Veranstaltungen an Feiertagen?

Leise

In Deutschland gibt es über das Jahr verteilt einige Feiertage, an denen besondere Regelungen hinsichtlich Veranstaltungen herrschen. Einige davon sind auf bestimmte Bundesländer beschränkt, andere gelten deutschlandweit. Diese sollten Veranstalter kennen, damit sie nicht das Risiko eingehen, bei Verstößen empfindliche Bußgelder zahlen zu müssen.

Der folgende Artikel erklärt, welche Dinge hinsichtlich der Durchführung von Veranstaltungen an den bestimmten Feiertagen zu beachten sind. Weitere hilfreiche Informationen und eine Liste der gesetzlichen, nationalen, religiösen Feiertage in Deutschland finden sich auch unter ru-geld.de/de/holidays/list.

Die gesetzlichen und kirchlichen Feiertage

Zu den gesetzlichen Feiertagen in Deutschland zählen der erste und der zweite Weihnachtstag, Allerheiligen, Fronleichnam, Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt, der erste Mai, Ostermontag, Karfreitag, das Erscheinungsfest und Neujahr. Dazu kommen die kirchlichen Feiertage, wie der allgemeine Buß- und Bettag, das Reformationsfest und Gründonnerstag.

Für die gesetzlichen und die meisten kirchlichen Feiertage, sowie Sonntage, gilt Arbeitsruhe und unter Beachtung der arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften auch ein besonderer Schutz. So ist es an diesen Tagen grundsätzlich verboten, öffentlich bemerkbare Arbeiten, welche die Ruhe an diesen Tagen beeinträchtigen, auszuführen. Sind Arbeiten grundsätzlich zulässig, muss bei ihrer Ausführung dennoch auf den besonderen Tag Rücksicht genommen werden.

Veranstaltungen an gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen

In der Nähe von Kirchen und anderweitigen Gottesdiensten, sind an gesetzlichen Feiertagen, Sonntagen, dem 24. Dezember und dem 31. Dezember ab 17.00 Uhr, jegliche Handlungen zu unterlassen, welche zu einer Störung der Gottesdienste führen könnten. Das gleiche gilt für kirchliche Feiertage.

Verboten sind dabei beispielsweise Umzüge, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen und öffentliche Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben oder öffentliche Einladungen ausgesprochen werden. Märkte und Messen, welche an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen erlaubt sind, dürfen grundsätzlich erst ab 11 Uhr vormittags beginnen.

Am Karsamstag und dem Gründonnerstag herrscht ein ganztägiges Verbot für öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von geschlossenen Gesellschaften und Vereinen in Wirtschaftsräumen.

Öffentliche Veranstaltungen in Räumlichkeiten mit Schankbetrieb, die mehr als den reinen Speise- und Schrankbetrieb umfassen, sind am Karfreitag verboten. Ebenfalls gilt dies für weitere öffentliche Veranstaltungen, welche nicht einem höheren Interesse an Volksbildung, Wissenschaft oder Kunst dienen und den Feiertag somit nicht in geeignetem Maße würdigen. Verboten sind am Karfreitag generell auch Tanzunterhaltungen von geschlossenen Gesellschaften und Vereinen, öffentliche Tanzunterhaltungen und öffentliche Sportveranstaltungen.

Verbote an weiteren Feiertagen

Bis 11 Uhr vormittags sind an Fronleichnam, Pfingstsonntag und Ostersonntag öffentliche Sportveranstaltungen verboten.

Öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 bis 24 Uhr und Tanzunterhaltungen von geschlossenen Gesellschaften und Vereinen in Wirtschaftsräumen, sind am Totengedenktag, dem allgemeinen Buß- und Bettag, sowie an Allerheiligen verboten.

Der Sonntag vor dem ersten Advent stellt den Totengedenktag dar. An diesem Tag dürfen ebenfalls keine öffentlichen Veranstaltungen in Räumlichkeiten mit Schankbetrieb, welche über den Speise- und Schankbetrieb hinausgehen, oder sonstige öffentliche Veranstaltungen abgehalten werden, welche den Feiertag nicht entsprechend würdigen oder einem höheren Interesse an Wissenschaft, Kunst oder Volksbildung dienen. Ebenfalls dürfen öffentliche Sportveranstaltungen erst ab 13 Uhr beginnen.

Öffentliche Tanzunterhaltungen sind zwischen 3 und 24 Uhr am 24. Dezember verboten. Daneben dürfen am ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages keine öffentlichen Tanzunterhaltungen oder Tanzunterhaltungen von geschlossenen Gesellschaften und Vereinen in Wirtschaftsräumen stattfinden. Bis 11 Uhr sind auch öffentliche Sportveranstaltungen verboten.